LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 23 S 74/00
DRsp Nr. 2004/1593
Wohnungsvergrößerung gegen den Willen des Mieters
1. Da § 541 bBGB zum Nachteil des Wohnungsmieters nicht abdingbar ist, kann eine über den Rahmen dieser Vorschrift hinausgehende Duldungspflicht des Mieters für Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums durch vertragliche Vereinbarung nicht wirksam begründet werden.2. Der Vermieter hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Duldung von Ausbaumaßnahmen zwecks Vergrößerung der Wohnung, wenn die damit verbundene Mietzinserhöhung für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.