BFH - Urteil vom 20.05.1992
X R 49/89
Normen:
BGB §§ 535, 536, 551 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1602
BFHE 168, 182
BStBl II 1992, 904
NJW 1993, 1616
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Zeitanteilige Aktivierung von Mietzinsforderungen bei KFZ-Vermietung

BFH, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen X R 49/89

DRsp Nr. 1996/11501

Zeitanteilige Aktivierung von Mietzinsforderungen bei KFZ-Vermietung

»1. Bei einem Mietverhältnis (Dauerschuldverhältnis) wird der Gewinn aus den Leistungen des Vermieters fortlaufend während der Mietzeit verwirklicht. Die Mietertrage sind jeweils für die Vergangenheit realisiert, unabhängig davon, wann über sie abzurechnen ist. 2. Ein Unternehmer, der Kfz an Selbstfahrer vermietet, hat zum Bilanzstichtag grundsätzlich auch die Mietzinsforderungen zeitanteilig zu aktivieren, die auf die Vermietung von Kfz entfallen, die am Bilanzstichtag noch nicht zurückgegeben worden sind. Die Einbuchung der Forderungen in der laufenden Buchführung kann bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Abrechnung) zurückgestellt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, 551 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine gewerbliche Autovermietung (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, abweichendes Wirtschaftsjahr 1. April bis 31. März). Die Vermietung der Fahrzeuge wurde formularmäßig abgewickelt. Bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden wurde in dem Formular der Kilometerstand festgehalten. Der Kunde leistete regelmäßig eine Anzahlung.