I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine gewerbliche Autovermietung (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, abweichendes Wirtschaftsjahr 1. April bis 31. März). Die Vermietung der Fahrzeuge wurde formularmäßig abgewickelt. Bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden wurde in dem Formular der Kilometerstand festgehalten. Der Kunde leistete regelmäßig eine Anzahlung.
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