BFH - Urteil vom 07.07.1992
VIII R 36/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 2397
BFHE 169, 53
BStBl II 1993, 26
DStZ 1993, 56
GmbHR 1993, 116

Zeitliche Anwendbarkeit der Änderung des § 15 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen VIII R 36/90

DRsp Nr. 1996/11592

Zeitliche Anwendbarkeit der Änderung des § 15 Abs. 1 EStG

»Die Änderung des § 15 Abs. 1 EStG, wonach Versorgungsleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 1986 den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern dürfen, wirkt sich auf die für solche Versorgungsleistungen in der Bilanz zum 31. Dezember 1985 gebildeten Rückstellungen nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihr persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer M. R. bezog bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1970 eine Tätigkeitsvergütung. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er ein monatliches Ruhegehalt, das nach dem Gesellschaftsvertrag im Falle seines Todes in Höhe von 60 v. H. an seine Witwe zu zahlen war.

M. R. verstarb im Jahre 1982. Sein Gesellschaftsanteil ging auf seine Töchter über, die Ehefrau - die nicht Gesellschafterin wurde - erhielt die zugesagte Witwenrente. Hinsichtlich der noch verbleibenden Ruhegehaltsverpflichtung in Höhe von 276.791 DM bildete die Klägerin in ihrer - mit der Handelsbilanz übereinstimmenden - Steuerbilanz erstmals zum 31. Dezember 1985 eine Rückstellung.