LG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2000
2/11 S 409/99
Normen:
MHG § 4 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)726c
ZMR 2000, 675

Zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Erhöhung von Betriebskosten (Grundsteuer)

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 2/11 S 409/99

DRsp Nr. 2004/1599

Zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Erhöhung von Betriebskosten (Grundsteuer)

Soweit § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG rückwirkende Erhöhungen von Betriebskosten zeitlich begrenzt, ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht zu beanstanden, wenn die verspätete Kenntnis des Vermieters von der Erhöhung auf einer zögerlichen Verwaltungspraxis (hier: bei der Zustellung der Grundsteuerveranlagungsbescheide) beruht.

Normenkette:

MHG § 4 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen
DRsp I(133)726c
ZMR 2000, 675