I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus acht Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das im Untergeschoß gelegene Teileigentum, das in der Teilungserklärung vom 6.8.1984 als "Cafe - Bistro" bezeichnet und mit dem Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil verbunden ist. Er nutzt die Sondernutzungsfläche als Bier- oder Bistrogarten. Durch Verordnung der Stadt vom 3.8.1998 wurde die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt. Dem Antragsteller wurde jedoch wiederholt während der Sommermonate eine Verkürzung der Sperrzeit für den täglichen Außenbetrieb auf 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr bewilligt.
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