BayObLG - Beschluß vom 11.04.2001
2Z BR 119/00
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 86
ZMR 2001, 823
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 20.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen II 52/99
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8375/99

Zeitliche Beschränkung des Betriebs eines Biergartens auf einer Sondernutzungsfläche

BayObLG, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 119/00

DRsp Nr. 2001/11759

Zeitliche Beschränkung des Betriebs eines Biergartens auf einer Sondernutzungsfläche

»Ein Eigentümerbeschluß, der den Betrieb eines Biergartens auf einer Sondernutzungsfläche für die Zeit nach 23.00 Uhr untersagt, kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die den Gaststättenbetrieb im Freien bis 24.00 Uhr gestattet, steht dem in der Regel nicht entgegen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus acht Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das im Untergeschoß gelegene Teileigentum, das in der Teilungserklärung vom 6.8.1984 als "Cafe - Bistro" bezeichnet und mit dem Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil verbunden ist. Er nutzt die Sondernutzungsfläche als Bier- oder Bistrogarten. Durch Verordnung der Stadt vom 3.8.1998 wurde die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt. Dem Antragsteller wurde jedoch wiederholt während der Sommermonate eine Verkürzung der Sperrzeit für den täglichen Außenbetrieb auf 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr bewilligt.