KG - Beschluss vom 14.05.2003
24 W 341/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 3 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 3 ; WEG § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 156
KGReport-Berlin 2003, 331
NJW-RR 2003, 1311
NZM 2003, 808
ZMR 2003, 780
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 40/00
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 6/00

Zeitrahmen für Notverwalterbestellung

KG, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 24 W 341/01

DRsp Nr. 2003/14753

Zeitrahmen für Notverwalterbestellung

»1. Bei der Notverwalterbestellung kann das WEG -Gericht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine Verwalterneubestellung entweder frei zulassen oder aber für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Verwalterabberufung nur aus wichtigem Grunde gestatten. 2. In konfliktträchtigen Wohnanlagen kann eine Notverwalterbestellung auch für zwei oder drei Jahre rechtlich vertretbar sein.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 3 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 3 ; WEG § 44 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu I., II. und IV. sind die Wohnungseigentümer der Anlage. Die Beteiligte zu III. ist die amtierende Verwalterin, der Beteiligte zu V. hat sein Verwalteramt nach einer angefochtenen Verwalterwahl nicht angetreten.