OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.06.2001
3 W 218/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 830 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 30 Abs. 8 S. 1; GVG § 17a Abs. 5 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 10 Abs. 2, Abs. 3, § 15, § 23 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1136
OLGReport-Zweibrücken 2001, 484
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 358/00
AG Mayen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR 112/99

Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs; Bindung der Sondernachfolger an einen von den früheren Wohnungseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 3 W 218/00

DRsp Nr. 2001/11598

Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs; Bindung der Sondernachfolger an einen von den früheren Wohnungseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich

»1. Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen, wenn in einem Verfahren nach §§ 43WEG einzelne Wohnungseigentümer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Satz 1 BGB zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs wegen Verstoßes gegen ein bauordnungsrechtliches Schutzgesetz (hier: Verbot von Öffnungen in Brandwänden) verurteilt werden. 2. Auch wenn sich die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Duldungspflicht nicht als Eigentümerbeschluss gemäß § 23 WEG, sondern als eine - nicht eingetragene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG darstellt, können die Sondernachfolger der zur Duldung Verpflichteten hieran gebunden sein.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2, § 830 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 30 Abs. 8 S. 1; GVG § 17a Abs. 5 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 10 Abs. 2, Abs. 3, § 15, § 23 ;

Gründe:

A.