Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Entscheidung des Landgerichts beruht teilweise auf Rechtsverletzungen, soweit das Landgericht den Beklagten zu Neben- und Heizkostenvorauszahlungen verurteilt hat, obwohl rückständiger Mietzins für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemacht wird. Damit war Abrechnungsreife für die geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen spätestens im Herbst 2001 eingetreten, das Landgericht durfte der Klägerin im August 2002 keine Vorauszahlungen mehr zusprechen.
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