OLG Celle - Urteil vom 29.01.2003
2 U 150/02
Normen:
BGB § 552 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 158
ZMR 2003, 343
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1574/00

Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mietzahlungspflicht nach unberechtigter fristloser Kündigung und Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Nachmieter

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 2 U 150/02

DRsp Nr. 2003/7614

Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mietzahlungspflicht nach unberechtigter fristloser Kündigung und Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Nachmieter

1. Um von der Mietzahlungspflicht nach einer unberechtigten fristlosen Kündigung frei zu werden, reicht es nicht aus, den Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Vermieter und einem Nachmieter darzulegen und zu beweisen. 2. Die fortgesetzte Mietzahlungspflicht aus § 552 Satz 1 BGB a. F. entfällt nur dann, wenn auch dargelegt und bewiesen wird, dass tatsächlich eine Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter erfolgt ist oder von diesem Mietzinszahlungen geleistet worden sind.

Normenkette:

BGB § 552 (a.F.) ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Die Entscheidung des Landgerichts beruht teilweise auf Rechtsverletzungen, soweit das Landgericht den Beklagten zu Neben- und Heizkostenvorauszahlungen verurteilt hat, obwohl rückständiger Mietzins für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemacht wird. Damit war Abrechnungsreife für die geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen spätestens im Herbst 2001 eingetreten, das Landgericht durfte der Klägerin im August 2002 keine Vorauszahlungen mehr zusprechen.