KG - Urteil vom 24.07.2008
8 U 26/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 935
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 345/07

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung und der Beweislast des Mieters für das Nichtvertretenmüssen des Zahlungsverzuges seiner Miete

KG, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 8 U 26/08

DRsp Nr. 2008/16598

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung und der Beweislast des Mieters für das Nichtvertretenmüssen des Zahlungsverzuges seiner Miete

»1. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht darauf an, dass der Verzug in dem Maße, durch den der Kündigungsgrund ausgelöst wurde, bei Wirksamwerden der Kündigung weiter besteht. Maßgeblich ist auch nicht, dass der Umfang des Mietrückstandes eine Monatsmiete überschreitet. 2. Die Mieter trägt die Beweislast dafür, dass ihn an dem Mietrückstand kein Verschulden trifft. Er muss insoweit darlegen, warum es genau zu diesem Zeitpunkt zu einem wirtschaftlichen Engpass gekommen ist und welche unvorhergesehenen Ausgaben er hatte, so dass er nicht in der Lage war, die Miete zu bezahlen.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerinnen richtet sich gegen das am 01. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 15 C des Amtsgerichts Schöneberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

1.