OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2005
20 W 270/03
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 24 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 292/03

Zu Festsetzung und Umfang einer bauliche Veränderung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands durch Mehrheitsbeschluss sowie zu den Grundsätze für den Beschluss über Sonderumlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 20 W 270/03

DRsp Nr. 2005/10977

Zu Festsetzung und Umfang einer bauliche Veränderung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands durch Mehrheitsbeschluss sowie zu den Grundsätze für den Beschluss über Sonderumlagen

»1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands bzw. der Herstellung der Verkehrssicherheit dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden. 2. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich. 3. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümern deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete. 4. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Auswahl eines Betriebes, der für die betreffenden Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Verwaltung für ungültig zu erklären, wenn die Arbeiten zwischenzeitlich mangelfrei ausgeführt worden sind.