OLG München - Beschluss vom 05.04.2005
32 Wx 15/05
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 749
OLGReport-München 2005, 451
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16670/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 407/02

Zulässige Erfassung der Instandhaltungsrücklage in der Ausgabenspalte

OLG München, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 15/05

DRsp Nr. 2005/6901

Zulässige Erfassung der Instandhaltungsrücklage in der Ausgabenspalte

»Es begegnet im Allgemeinen keinen Bedenken, in Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan die Position "Zuführung zur Instandhaltungsrücklage" unter der Rubrik "Ausgaben" und nicht gesondert auszuweisen.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In einer Wohnungseigentümerversammlung, die am 18.3.2002 oder am 21.3.2002 stattfand, wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 a: Genehmigung der Jahresabrechnung 2001

Zu TOP 2 b: Entlastung der Hausverwaltung für 2001

Zu TOP 2 c: Entlastung des Verwaltungsbeirats für 2001

Zu TOP 3: Genehmigung des Wirtschaftsplans 2002

In der Eigentümerversammlung vom 24.3.2003 wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

Zu TOP 2 a: Genehmigung der Jahresabrechnung 2002

Zu TOP 2 b: Entlastung der Hausverwaltung für 2002

zu TOP 2 c: Entlastung des Verwaltungsbeirats für 2002

zu TOP 3: Genehmigung des Wirtschaftsplans 2003

Zu TOP 5: Ablehnung von vier Anträgen des Antragstellers zur Anbringung eines Heizkostenverteilers, eines Luftschachts und eines Feuchtigkeitsmessgeräts, sowie zur Freistellung des Antragstellers von Heizkosten für die Waschküche.