OLG Köln - Urteil vom 18.05.2000
12 U 126/99
Normen:
AGBG § 9 § 11 ; BGB § 307 § 309 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 452/98

Zulässiger formularmäßiger Ausschluss der Aufrechnung seitens des Mieters unter Ausnahme anerkannter oder rechtkräftig festgestellter Forderungen

OLG Köln, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 12 U 126/99

DRsp Nr. 2004/13768

Zulässiger formularmäßiger Ausschluss der Aufrechnung seitens des Mieters unter Ausnahme anerkannter oder rechtkräftig festgestellter Forderungen

1. Eine Klausel in einem Mietvertrag durch die die Aufrechnung seitens des Mieters ausgeschlossen wird, "es sei denn, die Forderung ist vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt", verstößt nicht gegen §§ 9, 11 Nr. 3 ABGB - jetzt: § 307, § 309 Nr. 3 BGB - (Abgrenzung zu BGH NJW 1994, 657).2. Ein Mieter, der eine derartige Klausel für unwirksam hält und unter Berufung auf die erklärte Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen wegen behaupteter Mangelhaftigkeit der Mietsache die Mietzinszahlungen einstellt, kann sich gegenüber der auf den Mietrückstand gestützten außerordentlichen Kündigung des Vermieters nicht mit Erfolg auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 ; BGB § 307 § 309 ;

Tatbestand:

Durch Mietvertrag vom 17.12.1996/19.02.(3.EURO)1997 mietete die Klägerin von der Beklagten eine Teilfläche im Hallenbereich sowie Freiflächen mit Nebengebäuden auf dem Gelände "A. ..." in K. an. In § 9 des Mietvertrages ist folgendes geregelt:

"Aufrechnung, Mietminderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters ist vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt."