Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 24.11.2011 auf Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten der Beteiligten zu 1) an dem Wohnungseigentum des Beteiligten zu 2) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die in § 2 der notariellen Urkunde vom 08.09.2008 (UR-Nr. 19/2008 des Notars S in N) vorgesehene Wiederherstellungspflicht des Eigentümers im Falle einer Zerstörung des Objekts ("Der jeweilige Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ... im Falle von Zerstörung wiederherzustellen") im vorliegenden Fall nicht dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sein kann.
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