OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2013
15 W 105/12
Normen:
BGB § 1093, WEG § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2014, 1193
NZM 2014, 248
NotBZ 2014, 60
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen STH-6111-14

Zulässiger Inhalt eines Wohnungsrechts an einer Eigentumswohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 15 W 105/12

DRsp Nr. 2013/24927

Zulässiger Inhalt eines Wohnungsrechts an einer Eigentumswohnung

Eine Wiederherstellungspflicht des Eigentümers im Fall der Zerstörung des Objekts kann nicht dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1093, WEG § 22 Abs. 4;

Gründe

Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 24.11.2011 auf Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten der Beteiligten zu 1) an dem Wohnungseigentum des Beteiligten zu 2) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die in § 2 der notariellen Urkunde vom 08.09.2008 (UR-Nr. 19/2008 des Notars S in N) vorgesehene Wiederherstellungspflicht des Eigentümers im Falle einer Zerstörung des Objekts ("Der jeweilige Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ... im Falle von Zerstörung wiederherzustellen") im vorliegenden Fall nicht dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sein kann.