OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2012
I-15 Wx 488/11
Normen:
FGG § 19; ZPO § 145; GVG § 17a; WEG § 62;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 459
Vorinstanzen:
LG Essen-Steele, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 96/03

Zulässigkeit der Abtrennung und der Verweisung von Verfahrensteilen an das Amtsgericht als Prozessgericht in WEG-Altverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen I-15 Wx 488/11

DRsp Nr. 2012/19534

Zulässigkeit der Abtrennung und der Verweisung von Verfahrensteilen an das Amtsgericht als Prozessgericht in WEG -Altverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen die Abtrennung des Verfahrens betr. die Gegenanträge der Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde betr. die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen-Steele wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beteiligten zu 2) die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 8.976,23 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 19; ZPO § 145; GVG § 17a; WEG § 62;

Gründe