OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.10.2016
9 U 14/15
Normen:
BGB § 903 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 192/14

Zulässigkeit der Änderung der Nutzung im Sondereigentum eines Wohnungseigentümer stehender Kellerräume zu WohnräumenZulässigkeit der Unterteilung einer Wohnung in zwei Einheiten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 9 U 14/15

DRsp Nr. 2017/9521

Zulässigkeit der Änderung der Nutzung im Sondereigentum eines Wohnungseigentümer stehender Kellerräume zu Wohnräumen Zulässigkeit der Unterteilung einer Wohnung in zwei Einheiten

§ 13 Abs. 1 WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 WEG 1. Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, in seinem Sondereigentum stehende Kellerräume als Wohnräume auszubauen, wenn die Teilungserklärung jedem Eigentümer erlaubt, die Zweckverwendung seiner Räume zu ändern. Bezeichnungen wie "Hobbyraum" oder "Keller" im Aufteilungsplan sind in diesem Fall nur unverbindliche Nutzungsvorschläge.2. Sofern Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegenstehen, ist es dem Wohnungseigentümer nicht verwehrt, seine Wohnung faktisch in zwei selbständige Einheiten zu unterteilen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.12.2014 - D 4 O 192/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Kläger je zur Hälfte; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. 4.