OLG München - Beschluss vom 12.01.2006
32 Wx 72/05
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 533 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 372
ZMR 2006, 310

Zulässigkeit der Antragsänderung im Wohnungseigentumsverfahren - Kostenentscheidung bei vereinbarter Kostentragung für gerichtlich bestellten Sachverständigen

OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 72/05

DRsp Nr. 2006/1065

Zulässigkeit der Antragsänderung im Wohnungseigentumsverfahren - Kostenentscheidung bei vereinbarter Kostentragung für gerichtlich bestellten Sachverständigen

»1. In einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beurteilt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO analog. § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).2. Eine materielle Einigung über die Tragung der Kosten für ein Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet, ist bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 533 ;

Sachverhalt:

Die Antragsteller begehrten ursprünglich, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Blechabdeckungen für einen Balkon wieder anzubringen. Mit Gegenantrag sollten die Antragsteller verpflichtet werden, Mängel am Balkon der Eigentumswohnung über dem Balkon der Antragsgegnerin zu beseitigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2001 einigten sich die Beteiligten hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf Folgendes:

Es wird Einigkeit darüber erzielt, dass ein vom Gericht auszuwählender Sachverständiger mit der Begutachtung des oberhalb der Wohnung der Antragsgegnerin gelegenen Balkons beauftragt wird.

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