Die Antragsteller begehrten ursprünglich, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Blechabdeckungen für einen Balkon wieder anzubringen. Mit Gegenantrag sollten die Antragsteller verpflichtet werden, Mängel am Balkon der Eigentumswohnung über dem Balkon der Antragsgegnerin zu beseitigen.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2001 einigten sich die Beteiligten hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf Folgendes:
Es wird Einigkeit darüber erzielt, dass ein vom Gericht auszuwählender Sachverständiger mit der Begutachtung des oberhalb der Wohnung der Antragsgegnerin gelegenen Balkons beauftragt wird.
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