OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2009
15 Wx 298/08
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 2; BGB § 683;
Fundstellen:
MietRB 2009, 263
OLGReport-Hamm 2009, 608
WuM 2009, 603
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 13/07
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 33/06

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Wohngeldanspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 298/08

DRsp Nr. 2009/14769

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Wohngeldanspruch

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass gegen einen Wohngeldanspruch die Aufrechnung mit Ansprüchen auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) ausgeschlossen ist, sofern es sich nicht um eine Notgeschäftsführung im engeren Sinn des § 21 Abs. 2 WEG handelt.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.12.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 9.857,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2005 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 70 % der Beteiligten zu 2) und zu 30 % der Beteiligten zu 1) auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2).

Die Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, und zwar in erster Instanz in Höhe von 70 %, im Verfahren zweiter und dritter Instanz in voller Höhe.