OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2005
20 W 327/04
Normen:
BGB § 680 § 683 ; WEG § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 640/03,

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wohngeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 20 W 327/04

DRsp Nr. 2005/19436

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wohngeld

»1. Mit einem Anspruch auf Wohngeld ist eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 2. Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 680 § 683 ; WEG § 16 ;

Entscheidungsgründe: