OLG München - Beschluss vom 15.07.2013
34 Wx 193/13
Normen:
WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Augsburg Blatt 50233-14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung

OLG München, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 193/13

DRsp Nr. 2013/20397

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung

Richtigstellung einer Grundbucheintragung über die Zuweisung des Sondernutzungsrechts an einer Kfz-Stellfläche.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Augsburg von Augsburg Bl. 50233 am 25. Januar 2013 vorgenommene berichtigende Eintragung der Sondernutzungsrechtszuweisung an dem Kfz-Stellplatz Nr. S 3 C wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 2;

Gründe

I.

Die beiden Beteiligten sind je Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Im Bestandsverzeichnis des einem Miteigentümer gehörenden Wohnungseigentums (Nr. 15) wurde am 12.6.2002 eingetragen:

Hier ist das Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz ST1, der Sondernutzungsfläche S 4 und einer als Kfz-Stellplatz S 3 C bezeichneten Teilfläche aus der Sondernutzungsfläche S 4 zugeordnet; gemäß Bewilligung vom 27.5.2002 - ...

Die maßgebliche Eintragungsbewilligung hat folgenden Inhalt: