Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Augsburg von Augsburg Bl. 50233 am 25. Januar 2013 vorgenommene berichtigende Eintragung der Sondernutzungsrechtszuweisung an dem Kfz-Stellplatz Nr. S 3 C wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die beiden Beteiligten sind je Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Im Bestandsverzeichnis des einem Miteigentümer gehörenden Wohnungseigentums (Nr. 15) wurde am 12.6.2002 eingetragen:
Hier ist das Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz ST1, der Sondernutzungsfläche S 4 und einer als Kfz-Stellplatz S 3 C bezeichneten Teilfläche aus der Sondernutzungsfläche S 4 zugeordnet; gemäß Bewilligung vom 27.5.2002 - ...
Die maßgebliche Eintragungsbewilligung hat folgenden Inhalt:
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