OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.01.2011
3 W 196/10
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 1; WEG § 15;
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom WH 3031-5

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 3 W 196/10

DRsp Nr. 2011/5643

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

1. In einer Zwischenverfügung macht das Grundbuchamt die Behebung eines seiner Ansicht nach bestehenden Eintragungshindernisses von einem solchen, konkret bezeichneten Mittel abhängig, durch das der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Äußert das Grundbuchamt in einem Schreiben nur seine Rechtsauffassung, ist eine Beschwerde hiergegen unstatthaft. 2. Zum ordnungsgemäßen Zustand eines in der Teilungserklärung mit "Garage" bezeichneten Raumes gehört es, in diesem einen PKW abstellen zu können, weshalb die Erreichbarkeit der Garage mit einem PKW zu dem rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnungseigentumsanlage gehört. 3. Die von einem Sondernutzungsrecht erfasste Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum und damit grundsätzlich der Gemeinschaft und ihren Schranken verhaftet. Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich deshalb, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer einer Garage die Zufahrt über die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren hat, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen.

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;