Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 ZPO); es wird insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die gegenständliche Wohnung seit Februar 2003 vom Mieter ... geräumt und seit 1.3.2003 an einen gewissen ... weitervermietet ist.
Für die 2. Instanz hat die Beklagte Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage beantragt, die Klägerin Zurückweisung der Berufung.
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