LG Augsburg - Urteil vom 25.08.2004
7 S 1401/04
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 18 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 230
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 536/03

Zulässigkeit der Entziehung des Wohnungseigentums wegen schwerer Verfehlungen des Eigentümers

LG Augsburg, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 7 S 1401/04

DRsp Nr. 2006/8984

Zulässigkeit der Entziehung des Wohnungseigentums wegen schwerer Verfehlungen des Eigentümers

Die Entziehung des Wohnungseigentums wegen Pflichtverletzungen des Eigentümers in Bezug auf einen ständig den Hausfrieden störenden Mieter kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn der Mieter ausgezogen ist und Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nicht vorliegen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 18 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 ZPO); es wird insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die gegenständliche Wohnung seit Februar 2003 vom Mieter ... geräumt und seit 1.3.2003 an einen gewissen ... weitervermietet ist.

Für die 2. Instanz hat die Beklagte Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage beantragt, die Klägerin Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe: