OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2005
20 W 471/02
Normen:
WEG § 14 § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 534/02

Zulässigkeit der Klausel einer WEG-Gemeinschaftsordnung, derzufolge Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 471/02

DRsp Nr. 2005/17408

Zulässigkeit der Klausel einer WEG -Gemeinschaftsordnung, derzufolge Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen

»1. Eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung, wonach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dahingehend abbedungen wird, dass Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen, ist zulässig. Der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG ist in diesem Fall nicht anzulegen. 2. Zur Auslegung einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung.«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.