Zulässigkeit der Klausel einer WEG-Gemeinschaftsordnung, derzufolge Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 471/02
DRsp Nr. 2005/17408
Zulässigkeit der Klausel einer WEG -Gemeinschaftsordnung, derzufolge Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen
»1. Eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung, wonach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dahingehend abbedungen wird, dass Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen, ist zulässig. Der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG ist in diesem Fall nicht anzulegen.2. Zur Auslegung einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung.«