OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2012
I-15 Wx 251/11
Normen:
WEG § 16; WEG § 21;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 27 II 45/06
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 27 II 45/06
LG Bielefeld, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 442/10

Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen I-15 Wx 251/11

DRsp Nr. 2012/13876

Zulässigkeit der Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein Eigentümerbeschluss, durch den eine Kreditaufnahme durch die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Umfang genehmigt wird, in dem die einzelnen Wohnungseigentümer ihren Anteil an einer gleichzeitig beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können oder wollen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist auf Anfechtung für unwirksam zu erklären.

Eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Pflicht zur gemeinsamen Kostentragung und die allgemeine Treuepflicht der Miteigentümer eine Darlehensaufnahme praktisch zwingend gebieten. Dies kann vor allem angenommen werden, wenn bereits entstandene (laufende) Kosten oder zwingend notwendige Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Heizmaterial im Winter) kurzfristig nur durch ein Darlehen abgedeckt werden können und die Darlehenshöhe in einem angemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft der Gemeinschaft steht. Hingegen spricht die Finanzierung einer längerfristig planbaren Sanierungs- oder Baumaßnahme durch ein Darlehen der Gemeinschaft in aller Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.