BayObLG - Beschluss vom 23.07.2001
2Z BR 23/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23062/00
AG München 482 UR II 868/99 ,

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 23/01

DRsp Nr. 2001/12515

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache

»Erledigt sich die Hauptsache nach Einlegung einer zulässigen sofortigen weiteren Beschwerde, wird das Rechtsmittel unzulässig. Es bleibt zulässig, wenn es vom Rechtsmittelführer auf die Kosten beschränkt wird.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung Nr. 19. Er errichtete auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Dachoberfläche (Flachdach) einen Wintergarten.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 2.11.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3.1.2001 dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versagt und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die am 24.1.2001 eingegangen ist.

Am 2.5.2001 haben die Wohnungseigentümer durch Beschluss den Wintergarten des Antragsgegners in der derzeit bestehenden Form genehmigt. Der Eigentümerbeschluss ist bestandskräftig geworden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Sie wird verworfen.