Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 abgeändert worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 1) die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.939,40 € festgesetzt.
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