OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2009
15 Wx 208/08
Normen:
WEG § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1388
NZM 2009, 820
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 194/07

Zulässigkeit der Zurückverweisung im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 208/08

DRsp Nr. 2009/5226

Zulässigkeit der Zurückverweisung im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren

1. Eine Entscheidung des Amtsgerichts im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung stellt sich als verfahrensfehlerhaft dar. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt jedoch nur dann eine Zurückverweisung, wenn eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Sie ist hingegen unzulässig, wenn die Entscheidung allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt. 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann auf den Beschluss über die Jahresabrechnung gestützt werden, wenn zwischen den Beschlüssen über den Wirtschaftsplan und der Abrechnung kein Eigentümerwechsel oder ein sonstiger Wechsel in der Rechtszuständigkeit stattgefunden hat.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 abgeändert worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 1) die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.939,40 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 1;