Die Parteien streiten darüber, ob der Mietvertrag vom 21. Dezember 1992, den der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der K. Frankfurt (Oder) e.G. mit der Beklagten, einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft der E. -Gruppe, für 10 Jahre fest abgeschlossen hat, durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vorzeitig beendet worden ist. Der Kläger verlangt Mietzins für die Zeit nach der Kündigung.
§ 3 Ziffer 5 des Mietvertrages lautet:
"Auch innerhalb der festen Vertragslaufzeit ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich zu kündigen, wenn ein Betriebsergebnis (ohne Sonderabschreibungen) dieses Standortes, im Falle der Untervermietung auch für den Betreiber bezogen auf diesen Standort Verluste ausweist."
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