Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 9. Juni 2016 aufgehoben.
I.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 3.1.2013 teilte die Beteiligte als damalige Alleineigentümerin den gegenständlichen, damals noch unbebauten Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf. Für die neu entstandenen dreizehn Wohneinheiten und vierzehn Sondereigentumseinheiten an Tiefgaragenstellplätzen wurden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt.
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