OLG München - Beschluss vom 21.10.2016
34 Wx 277/16
Normen:
BGB § 139; BGB § 177; GBO § 18 Abs. 1, § 19; GBO § 18 Abs. 1, § 20; WEG § 4;
Fundstellen:
MietRB 2017, 107
NJW-RR 2017, 649
NZM 2017, 375
NotBZ 2017, 114
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 09.06.2016

Zulässigkeit des Teilvollzugs mehrerer Regelungsgegenstände in einer notariellen Urkunde

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 277/16

DRsp Nr. 2016/17778

Zulässigkeit des Teilvollzugs mehrerer Regelungsgegenstände in einer notariellen Urkunde

GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 20 WEG § 4 Umfasst die notarielle Urkunde zur Änderung der Teilungserklärung mehrere Regelungsgegenstände (hier: Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum in zwei Gebäuden einer Mehrhausanlage), kommt im Einzelfall ein Teilvollzug in Betracht, wenn die Urkundenlage den Schluss erlaubt, dass die wirksame Änderung auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 9. Juni 2016 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 177; GBO § 18 Abs. 1, § 19; GBO § 18 Abs. 1, § 20; WEG § 4;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 3.1.2013 teilte die Beteiligte als damalige Alleineigentümerin den gegenständlichen, damals noch unbebauten Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf. Für die neu entstandenen dreizehn Wohneinheiten und vierzehn Sondereigentumseinheiten an Tiefgaragenstellplätzen wurden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt.