Die Kläger vermieteten den Beklagten durch Vertrag vom 17. Oktober 2001 eine Wohnung in K. zu einer Nettomiete von 1.200 EURO monatlich. Gemäß § 2 des Formularmietvertrages war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei das Mietverhältnis am 1. Januar 2002 beginnen sollte. In § 28 des Mietvertrages war durch handschriftlichen Zusatz unter Nr. 2 weiter vereinbart:
"Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht".
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilten die Beklagten den Klägern mit, daß sie an der Erfüllung des Mietverhältnisses nicht mehr interessiert seien, und kündigten den Mietvertrag hilfsweise. Die vertraglich vereinbarte Miete zahlten die Beklagten lediglich für den Monat Januar 2002. Seit 1. April 2002 ist die Wohnung weiter vermietet.
Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagten auf Mietzahlung für die Monate Februar und März 2002 in Anspruch.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
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