BGH - Urteil vom 22.12.2003
VIII ZR 81/03
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 § 575 (Fassung 16. Juni 2001) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 574
JR 2004, 501
MDR 2004, 436
NJW 2004, 1448
NZM 2004, 216
WuM 2004, 157
ZGS 2004, 43
ZMR 2004, 251
Vorinstanzen:
LG Krefeld,
AG Krefeld,

Zulässigkeit des Verzichts auf das Kündigungsrecht des Mieters

BGH, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 81/03

DRsp Nr. 2004/2958

Zulässigkeit des Verzichts auf das Kündigungsrecht des Mieters

»Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag.«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 § 575 (Fassung 16. Juni 2001) ;

Tatbestand:

Die Kläger vermieteten den Beklagten durch Vertrag vom 17. Oktober 2001 eine Wohnung in K. zu einer Nettomiete von 1.200 EURO monatlich. Gemäß § 2 des Formularmietvertrages war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei das Mietverhältnis am 1. Januar 2002 beginnen sollte. In § 28 des Mietvertrages war durch handschriftlichen Zusatz unter Nr. 2 weiter vereinbart:

"Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht".

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilten die Beklagten den Klägern mit, daß sie an der Erfüllung des Mietverhältnisses nicht mehr interessiert seien, und kündigten den Mietvertrag hilfsweise. Die vertraglich vereinbarte Miete zahlten die Beklagten lediglich für den Monat Januar 2002. Seit 1. April 2002 ist die Wohnung weiter vermietet.

Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagten auf Mietzahlung für die Monate Februar und März 2002 in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: