Die Beklagen waren aufgrund schriftlichen Vertrages, befristet vom 01.01.1987 bis 31.12.1991 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im Hause F., A.A.S. 14. Die Kläger haben die Wohnung von der früheren Vermieterin, Frau G., erworben. Die Nettomiete beträgt monatlich 900 DM zuzüglich 300 DM Nebenkostenvorauszahlung.
Durch Zusatzvertrag wurde eine Staffelmiete vereinbart, und zwar um 50 DM monatlich ab 01.01.1988, die sich jeweils jährlich um weitere 50 DM für die Dauer von insgesamt 10 Jahren erhöhte.
Die Kläger machten mit vorliegender Klage die Erhöhung der Staffelmiete von 50 DM für das Jahr 1988 und die Erhöhung von 100 DM für den Zeitraum Januar bis August 1989, insgesamt somit 1.400 DM geltend.
Die Beklagten haben demgegenüber die Ansicht vertreten, die Mietzinsvereinbarung verstoße gegen §
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