OLG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2001
2 Wx 35/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 21 § 43 § 47 § 48 ; FGG §§ 27 ff. ; HaBauO § 4 § 4 Abs. 1 S. 2 § 79 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 448
ZMR 2001, 724
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 151/96

Zulässigkeit eines Antrags im WEG-Verfahren vor Beschlußfassung durch die Eigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 35/97

DRsp Nr. 2001/11326

Zulässigkeit eines Antrags im WEG -Verfahren vor Beschlußfassung durch die Eigentümerversammlung

Steht fest, daß in einer lediglich aus zwei Personen bestehenden Eigentümerversammlung eine Mehrheit für das Anliegen eines Miteigentümers nicht zu erreichen ist, so ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ohne vorherige Beschlußfassung der Eigentümerversammlung ausnahmsweise zulässig.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 21 § 43 § 47 § 48 ; FGG §§ 27 ff. ; HaBauO § 4 § 4 Abs. 1 S. 2 § 79 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27 ff. FGG form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu gestellte Antrag, den Stumpf des Apfelbaums zu beseitigen, ist unzulässig (I.). Im Übrigen hat das Landgericht im Ergebnis frei von Rechtsfehlern den Antragsgegnern Ansprüche gegen die Antragstellerin auf Herstellung einer Verbreiterung der Zuwegung (II.), Mitwirkung bei der Realteilung des Grundstücks (III.) und Beseitigung der Baumstümpfe und Rosen (IV.) versagt.

I.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsgegner die Antragstellerin durch den Senat verpflichtet wissen wollen, den am Rande des derzeitigen Verlaufs der Zuwegung befindlichen Stumpf eines Apfelbaums zu beseitigen.