Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG,
I.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsgegner die Antragstellerin durch den Senat verpflichtet wissen wollen, den am Rande des derzeitigen Verlaufs der Zuwegung befindlichen Stumpf eines Apfelbaums zu beseitigen.
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