I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
I. Die Beteiligte ist seit 2.2.2010 im Wohnungsgrundbuch als Alleineigentümerin eines 9,70/1000 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 176 bezeichneten Wohnung samt dazugehörendem Kellerabteil eingetragen.
Im Aufteilungsplan vom 30.7.1965 ist kein Keller mit der Nummer 176 eingezeichnet.
Dafür sind zwei Kellerräume mit der Nummer 175 bezeichnet. Im errichteten Keller selbst trägt einer der im Aufteilungsplan mit der Nummer 175 bezeichneten Kellerräume die Nummer 176 und wird von den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Nummer 176 auch benützt.
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