OLG München - Beschluss vom 29.07.2010
34 Wx 33/10
Normen:
FamFG §§ 442 ff.; BGB § 927; WEG § 3; WEG § 6; WEG § 7;
Fundstellen:
MietRB 2010, 330
Rpfleger 2011, 29
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II 10/10

Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich eines einzelnen Kellerraums

OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 33/10

DRsp Nr. 2010/17254

Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich eines einzelnen Kellerraums

Zur Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich einzelner Räume in einer Wohnungseigentumsanlage.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 442 ff.; BGB § 927; WEG § 3; WEG § 6; WEG § 7;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist seit 2.2.2010 im Wohnungsgrundbuch als Alleineigentümerin eines 9,70/1000 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 176 bezeichneten Wohnung samt dazugehörendem Kellerabteil eingetragen.

Im Aufteilungsplan vom 30.7.1965 ist kein Keller mit der Nummer 176 eingezeichnet.

Dafür sind zwei Kellerräume mit der Nummer 175 bezeichnet. Im errichteten Keller selbst trägt einer der im Aufteilungsplan mit der Nummer 175 bezeichneten Kellerräume die Nummer 176 und wird von den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Nummer 176 auch benützt.