BayObLG - Beschluß vom 30.04.1998
2Z BR 23/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 , § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)311b
NZM 1998, 978
WuM 1999, 231
ZMR 1998, 649
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 511/97
AG Augsburg 3 UR II 166/95 ,

Zulässigkeit von Beschlussfassungen unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 23/98

DRsp Nr. 1998/8128

Zulässigkeit von Beschlussfassungen unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"

»1. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können nur Beschlüsse von untergeordneter Bedeutung gefaßt werden. Eine Beschlußfassung ist aber darüber hinaus möglich, wenn zusätzlich ein bestimmter Beschlußgegenstand unter diesem Tagesordnungspunkt näher bezeichnet wird.2. Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, das Sondernutzungsrecht an zwei oberirdischen Kfz-Stellplätzen gegen Bezahlung zu erwerben, um darauf zusätzlich erforderliche Müllbehälter abzustellen, kann den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 , § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern 1, 3, 5 und 7 besteht. Gemäß § 17 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung sind an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt, die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer auf andere Wohnungseigentümer übertragen werden können.