I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern 1, 3, 5 und 7 besteht. Gemäß § 17 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung sind an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt, die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer auf andere Wohnungseigentümer übertragen werden können.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|