BGH - Beschluß vom 21.05.2003
VIII ZB 72/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Gera,

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 21.05.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 72/02

DRsp Nr. 2003/9666

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Mißt der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so hat er zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so ist die Annahme seiner Zuständigkeit objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Vermieterin der von den Beklagten gemieteten Wohnung. Mit ihrer Klage begehrte sie zunächst die Zahlung rückständiger Mietschulden, nach fristloser Kündigung und Klageerweiterung auch die Räumung der gemieteten Wohnung. Über den Zahlungsanspruch erging am 1. März 2002 ein Teilanerkenntnisurteil, über den Räumungsanspruch am 14. Mai 2002 ein Teil-, End- und Versäumnisurteil. Am 9. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen der Mietvertrag fortgesetzt werden sollte.