I. Die Klägerin ist Vermieterin der von den Beklagten gemieteten Wohnung. Mit ihrer Klage begehrte sie zunächst die Zahlung rückständiger Mietschulden, nach fristloser Kündigung und Klageerweiterung auch die Räumung der gemieteten Wohnung. Über den Zahlungsanspruch erging am 1. März 2002 ein Teilanerkenntnisurteil, über den Räumungsanspruch am 14. Mai 2002 ein Teil-, End- und Versäumnisurteil. Am 9. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen der Mietvertrag fortgesetzt werden sollte.
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