OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2003
15 W 48/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 13
NZM 2003, 978
OLGReport-Hamm 2003, 395
ZMR 2004, 54
ZfIR 2004, 565
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 201/02
AG Höxter - 7 II 128/01 (WEG),

Zum Entstehen des Anspruchs auf Wohngeldzahlungen gegenüber neu eingetretenem Wohnungsmiteigentümer

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 15 W 48/03

DRsp Nr. 2003/12303

Zum Entstehen des Anspruchs auf Wohngeldzahlungen gegenüber neu eingetretenem Wohnungsmiteigentümer

»Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld für ein Abrechnungsjahr kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 29) nimmt in dem vorliegenden Verfahren in Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer den Beteiligten zu 30), der das Wohnungseigentum Nr. 7 des Aufteilungsplans durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vom 05.08.1999 erworben hat, auf Wohngeldzahlungen für den Zeitraum von September 1999 bis Juni 2002 in Höhe von 5.963,54 Euro nebst Zinsen Anspruch. Den dem Antrag voll stattgebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 26.07.2002 hat das Landgericht auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 30) durch Beschluss vom 29.01.2003 teilweise abgeändert und die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 30) auf einen Betrag 4.555,85 Euro nebst Zinsen beschränkt. Die von dem Beteiligten zu 30) für das Erstbeschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht versagt.