I.
Die Beteiligte zu 29) nimmt in dem vorliegenden Verfahren in Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer den Beteiligten zu 30), der das Wohnungseigentum Nr. 7 des Aufteilungsplans durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vom 05.08.1999 erworben hat, auf Wohngeldzahlungen für den Zeitraum von September 1999 bis Juni 2002 in Höhe von 5.963,54 Euro nebst Zinsen Anspruch. Den dem Antrag voll stattgebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 26.07.2002 hat das Landgericht auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 30) durch Beschluss vom 29.01.2003 teilweise abgeändert und die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 30) auf einen Betrag 4.555,85 Euro nebst Zinsen beschränkt. Die von dem Beteiligten zu 30) für das Erstbeschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht versagt.
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