I.
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 1999.
Die Teilungserklärung vom 9. Oktober 1979 bestimmt in Ziffer 2 a):
Von den Bewirtschaftungskosten trägt jeder Eigentümer einen der Nutzungsfläche seines Sondereigentums entsprechenden Teil. Davon ausgenommen sind Kosten, die durch gesonderte Zähler oder in anderer Weise gesondert dem jeweiligen Sondereigentümer in Rechnung gestellt werden; dieser hat der jeweilige Sondereigentümer allein zu tragen.
Bereits in der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 1996 wurde zu TOP 8 der Einbau von Wasseruhren und für die Zeit danach eine verbrauchsabhängige Abrechnung beschlossen. In der Versammlung vom 19. Mai 1998 wurde zu TOP 3 ein Beschluss über den Einbau von Wasseruhren gefasst, der später aus formellen Gründen für ungültig erklärt wurde.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|