KG - Beschluss vom 24.05.2004
24 W 83/03
Normen:
FGG § 27 ; FGG § 29 ; WEG § 4 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 45 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 543
NJW-RR 2005, 531
WuM 2004, 628
ZfIR 2004, 882
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 213/01

Zum Erlöschen des Beschlussanfechtungsrechts gegen einen Wohnungseigentümerbeschluss

KG, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 24 W 83/03

DRsp Nr. 2004/15977

Zum Erlöschen des Beschlussanfechtungsrechts gegen einen Wohnungseigentümerbeschluss

Zieht sich ein Anfechtungsantrag gegen einen Wohnungseigentümerbeschluss wegen Verhandlungsbemühungen in die Länge, so erlischt dadurch nicht automatisch das Beschlussanfechtungsrecht.

Normenkette:

FGG § 27 ; FGG § 29 ; WEG § 4 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 45 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 25. Oktober 1999.

Die Teilungserklärung vom 9. Oktober 1979 bestimmt in Ziffer 2 a):

Von den Bewirtschaftungskosten trägt jeder Eigentümer einen der Nutzungsfläche seines Sondereigentums entsprechenden Teil. Davon ausgenommen sind Kosten, die durch gesonderte Zähler oder in anderer Weise gesondert dem jeweiligen Sondereigentümer in Rechnung gestellt werden; dieser hat der jeweilige Sondereigentümer allein zu tragen.

Bereits in der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 1996 wurde zu TOP 8 der Einbau von Wasseruhren und für die Zeit danach eine verbrauchsabhängige Abrechnung beschlossen. In der Versammlung vom 19. Mai 1998 wurde zu TOP 3 ein Beschluss über den Einbau von Wasseruhren gefasst, der später aus formellen Gründen für ungültig erklärt wurde.