OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2004
20 W 440/01
Normen:
WEG § 13 ; WEG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 153/00 - 20.09.2001,
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 164/00 - 20.09.2001,
AG Frankfurt am Main - 65 UR II 142/99 WEG,

Zum Gebrauchsentzug durch Stilllegung eines Müllschluckers; keine Zugänglichkeit durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 20 W 440/01

DRsp Nr. 2004/17297

Zum Gebrauchsentzug durch Stilllegung eines Müllschluckers; keine Zugänglichkeit durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

»Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG, sondern einen Gebrauchsentzug dar; sie ist mithin einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.«

Normenkette:

WEG § 13 ; WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer und daneben Eigentümer der Tiefgarage und des Schwimmbades in der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft. Die Antragsgegner sind die übrigen Eigentümer. Der Antragsteller hat unter anderem die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.04.1999 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 5 angefochten.

Die Rechtsvorgängerin des Antragstellers wurde rechtskräftig zur Zahlung eines Sanierungsvorschusses wegen Sanierungsarbeiten in der Tiefgarage an die Antragsgegner verurteilt (Amtsgericht Frankfurt am Main, 65 UR II 224/93- WEG). Die Antragsgegner ließen den Titel auf den Antragsteller umschreiben und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung.