Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer und daneben Eigentümer der Tiefgarage und des Schwimmbades in der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft. Die Antragsgegner sind die übrigen Eigentümer. Der Antragsteller hat unter anderem die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.04.1999 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 5 angefochten.
Die Rechtsvorgängerin des Antragstellers wurde rechtskräftig zur Zahlung eines Sanierungsvorschusses wegen Sanierungsarbeiten in der Tiefgarage an die Antragsgegner verurteilt (Amtsgericht Frankfurt am Main, 65 UR II 224/93- WEG). Die Antragsgegner ließen den Titel auf den Antragsteller umschreiben und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung.
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