KG - Urteil vom 09.01.2003
8 U 130/02
Normen:
BGB § 556 a.F. ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 65/00

Zum Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund Mietvertragsklausel wegen nicht fristgerechter Zahlung der Mietkaution

KG, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 130/02

DRsp Nr. 2004/384

Zum Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund Mietvertragsklausel wegen nicht fristgerechter Zahlung der Mietkaution

Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter bereits dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein soll, wenn die vom Mieter zu entrichtende Kaution nicht bei Fälligkeit geleistet wurde, ist wirksam. Eine darauf gestützte Kündigung durch den Vermieter führt mit ihrem Zugang zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 556 a.F. ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 27. März 2002 verkündete Teilurteil der 32.Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: