OLG Hamburg - Beschluss vom 29.08.2005
2 Wx 60/05
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 41
ZMR 2005, 975
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 227/04

Zum Recht auf Nutzung einer Garage durch Wohnungseigentümer aufgrund stillschweigend vereinbarter Gebrauchsüberlassung

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 60/05

DRsp Nr. 2005/19445

Zum Recht auf Nutzung einer Garage durch Wohnungseigentümer aufgrund stillschweigend vereinbarter Gebrauchsüberlassung

Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer aufgrund einer durch schlüssiges Verhalten stillschweigend vereinbarten und über einen längeren Zeitraum praktizierten Gebrauchsregelung berechtigt ist, eine nicht auf einer zu seinem Sondernutzungsrecht gehörenden Grundstücksfläche stehende Garage samt Carport auch nach Wirksamwerden der Teilungserklärung unter Ausschluss des Rechtsnachfolgers des früheren Eigentümers weiterhin im Alleinbesitz zu nutzen.

Normenkette:

WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Hamburg. Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern, die Nutzung einer auf dem hinteren Grundstücksteil belegenen Garage mit angebautem Carport zu unterlassen.

Die Rechte der Beteiligten bestimmen sich nach der Teilungserklärung vom 29. März 1983. Bestandteil der Teilungserklärung ist ein Lageplan, nach dem der gesamte hintere Grundstücksteil dem Sondernutzungsrecht der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der vordere Grundstücksteil dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners zugewiesen ist.