KG - Urteil vom 11.08.2003
8 U 89/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 252 Satz 1, 2 ; BGB § 254 ; BGB § 279 (a.F.) ; BGB § 536 Abs. 3 ; BGB § 536a Abs. 1 ; BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 541 (a.F.) ; BGB § 556 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 985 ; ZPO § 139 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 177
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 396/01

Zum Schadensersatzanspruch des Mieters auf entgangenen Gewinn bei Entziehung der Mietsache aufgrund von Rechten Dritter

KG, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 8 U 89/02

DRsp Nr. 2003/12990

Zum Schadensersatzanspruch des Mieters auf entgangenen Gewinn bei Entziehung der Mietsache aufgrund von Rechten Dritter

1. Der Vermieter haftet aus positiver Vertragsverletzung nur, wenn er vertragliche Nebenpflichten verletzt hat, die Pflichtverletzung nicht die Beschaffenheit der Mietsache betrifft, also keinen Sach- oder Rechtsmangel zur Folge hat. Letztere Fälle der Schlechterfüllung des Mietvertrags werden über die §§ 536, 536a BGB n. F. (§§ 541, 538 Abs. 1 BGB a. F.) erfasst. 2. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen wird. Ein solches Recht eines Dritten besteht darin, dass der Hauptvermieter nach wirksamer Beendigung des Hauptmietvertrages mit dem Untervermieter vom Untermieter die Herausgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 3 BGB a. F. verlangen kann. Dieses Recht und der Anspruch des Hauptvermieters aus § 985 BGB sind Rechte Dritter im Sinne von § 541 BGB a. F.. 3. Für eine Gebrauchsentziehung der Mietsache im Sinne von § 541 BGB a. F. genügt es, wenn der Dritte gegen den Mieter einen ihm zustehenden Herausgabeanspruch geltend macht und Räumung verlangt. 4. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines behaupteten entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 252 Satz 1, 2 ; BGB § 254 ; BGB § 279 (a.F.) ; BGB § 536 Abs. 3 ; BGB § 536a Abs. 1 ; BGB § Abs. (a.F.) ;