OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2008
20 W 218/05
Normen:
FGG § 15 ; WEG § 42 ; ZPO § 411 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 451/03

Zum Umfang der Überprüfung der Würdigung eines Sachverständigengutachtens im Rechtsbeschwerdeverfahren - Zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 20 W 218/05

DRsp Nr. 2008/17934

Zum Umfang der Überprüfung der Würdigung eines Sachverständigengutachtens im Rechtsbeschwerdeverfahren - Zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen

»1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen und unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbstständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss.