BayObLG - Beschluß vom 13.08.1998
2Z BR 97/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 307
NZM 1999, 280
WuM 1999, 188
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21234/97
AG München UR II 431/97 ,

Zum Umfang ordnungsgemäßer Verwaltung

BayObLG, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 97/98

DRsp Nr. 1998/20045

Zum Umfang ordnungsgemäßer Verwaltung

»Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört es, daß vor einer größeren Instandsetzungsmaßnahme grundsätzlich der Schadensumfang und die Sanierungsbedürftigkeit festgestellt sowie mehrere Kostenangebote eingeholt werden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

§ 4 Abs. 5 der als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

Über die Vornahme großer Instandsetzungsarbeiten (Verputzen des Hauses, Dach decken Instandhaltung des Treppenhauses u.ä.) und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Art und Weise der Durchführung bestimmt der Verwalter.

Am 29.4.1997 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 12 a folgenden Beschlußantrag ab:

Die Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt die Verwaltung einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Notwendigkeit der Betonsanierung gegenüber der Eigentümergemeinschaft darlegt. Die Kosten dürfen DM 10000 nicht übersteigen.

Sodann faßten die Wohnungseigentümer unter TOP 12 b folgenden Beschluß: