I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
§ 4 Abs. 5 der als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:
Über die Vornahme großer Instandsetzungsarbeiten (Verputzen des Hauses, Dach decken Instandhaltung des Treppenhauses u.ä.) und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Art und Weise der Durchführung bestimmt der Verwalter.
Am 29.4.1997 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 12 a folgenden Beschlußantrag ab:
Die Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt die Verwaltung einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Notwendigkeit der Betonsanierung gegenüber der Eigentümergemeinschaft darlegt. Die Kosten dürfen DM 10000 nicht übersteigen.
Sodann faßten die Wohnungseigentümer unter TOP 12 b folgenden Beschluß:
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