Die Berufung ist unbegründet.
Nach den Übergangsregelungen für "Altmietverträge" (Art. 232 § 2 EGBBGB) besteht für die Kläger kein Kündigungsgrund, denn der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung stellt für die Kläger keine Unzumutbarkeit gemäß Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB dar.
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