KG, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 1 W 64/03 - Aktenzeichen 1 W 65/03
DRsp Nr. 2005/3746
Zuordnung eines Sondernutzungsrechts
»Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.«