Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 27.12.2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 02.06.2010 anderweitig, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.
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