OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2006
20 W 205/05
Normen:
WEG § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 326/04

Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise - Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 20 W 205/05

DRsp Nr. 2007/1660

Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise - Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

»1. Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise.2. Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.«

Normenkette:

WEG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind die Mitglieder der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin der Gemeinschaft. Über den im Parterre gelegenen Räumen des gesamten X-Centers befindet sich sowohl an der Hausfront als auch an der hinteren Hauswand eine Markisenanlage, die auch im Bereich des Sondereigentums des Antragstellers, eines weiteren Ladenlokals, sowie über dem Eingangsbereich zum gesamten Haus Nr. ... erhebliche Beschädigungen aufweist. Soweit die einheitliche Markisenanlage das Sondereigentum des Antragstellers, des weiteren Ladenlokals und des Eingangsbereichs betrifft, fallen Reparaturkosten in Höhe von ca. 30.000,-- EUR an.