KG - Urteil vom 20.01.2003
8 U 155/02
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 578/01

Zur Abwicklung offener Forderungen nach Beendigung des

KG, Urteil vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 155/02

DRsp Nr. 2003/14410

Zur Abwicklung offener Forderungen nach Beendigung des

1. Über die monatlich als Vorschuss gezahlten Nebenkosten ist grundsätzlich spätestens zum Ende des Folgejahres gesondert abzurechnen. Nach diesem Zeitraum können Nebenkostenvorschüsse nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, es ist ausnahmsweise von einer (Teil-)Inklusivmiete auszugehen und dem Mietvertrag kann insoweit ein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Nebenkostenvorschüsse als Pauschale gezahlt werden sollten. 2. Gegen offene Mietforderungen des Vermieters kann der Mieter mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen, wenn eine Abrechnung nicht spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Rückgabe der Räume erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgt.

Hinsichtlich des offenen Mietzinses ist zunächst von folgendem auszugehen:

Rechnerisch bestand zu Beginn des Rechtsstreits ein Rückstand in Höhe von 21.977,76 DM.