OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2005
20 W 360/04
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 4/04,

Zur Aktivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Berichtigung des Aktivrubrums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 20 W 360/04

DRsp Nr. 2005/10995

Zur Aktivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Berichtigung des Aktivrubrums

»1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig bzw. beteiligtenfähig. Für eine wirksame Verfahrenseinleitung ist grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen. Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermittelbar ist. 2. Zur Berichtigung des Aktivrubrums.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin ist als Wohnungseigentümerin der Einheiten Nr. 57 bis 60 im Grundbuch (Amtsgericht Frankfurt am Main, Grundbuch von O1, Blatt 3767, 3768, 3769, 3770) eingetragen. Wegen der Rechtsverhältnisse wird auf die Teilungserklärung vom 07.06.1999 (Bl. 7 ff d. A.) Bezug genommen.