OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2006
20 W 178/03
Normen:
WEG § 16 § 28 § 48 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 622/01,

Zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung - Zur Jahresabrechnung und deren zwingender Bestandteile der Wohnungseigentümergemeinschaft - Zur Befugnis der Eigentümerversammlung durch Beschluss die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 20 W 178/03

DRsp Nr. 2007/7072

Zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung - Zur Jahresabrechnung und deren zwingender Bestandteile der Wohnungseigentümergemeinschaft - Zur Befugnis der Eigentümerversammlung durch Beschluss die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind. 2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. In der Jahresabrechnung sind mithin die tatsächlichen Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.