KG - Urteil vom 22.05.2003
8 U 346/01
Normen:
BGB (a.F.) § 535 Satz 2 ; BGB (a.F.) § 306 ; BGB (a.F.) § 541 ; BGB § 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 48
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 282/01

Zur Annahme des Bestehens eines wirksamen Mietvertrages, wenn die Vermutung besteht, dass der Vertrag nur zur Vorlage bei den Kreditinstituten angefertigt worden ist

KG, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 8 U 346/01

DRsp Nr. 2003/15742

Zur Annahme des Bestehens eines wirksamen Mietvertrages, wenn die Vermutung besteht, dass der Vertrag nur zur Vorlage bei den Kreditinstituten angefertigt worden ist

Zur Annahme des Bestehens eines wirksamen Mietvertrages, wenn die Vermutung besteht, dass der Vertrag nur zur Vorlage bei den Kreditinstituten angefertigt worden ist (Scheingeschäft). Gegen ein Scheingeschäft sprechen konkrete im Vertrag enthaltene Vertragspflichten wie Renovierungspflichten, die innerhalb bestimmter Fristen erledigt werden sollten.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 535 Satz 2 ; BGB (a.F.) § 306 ; BGB (a.F.) § 541 ; BGB § 117 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Lediglich wegen der in erster Instanz geltend gemachten Zinsen, deren Ausurteilung die Klägerin nunmehr nicht mehr verlangt, kann nicht die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt werden, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist (siehe III). Soweit die Klägerin die Zahlung des Herrn Hubertus B.... mit den hier noch geltend gemachten Mietzinsbeträgen verrechnet hat, war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen (siehe II). Wegen der noch geltend gemachten Mietzinsbeträge in Höhe von insgesamt 9.996,14 EUR nebst Zinsen war die Verurteilung gerechtfertigt (siehe I).